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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der AGS IT-Service GmbH (Stand 15.03.2022)

1. Allgemeines / Geltungsbereich / Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingen

  1. 1.1.  Die Lieferungen und sonstigen Leistungen der AGS IT-Service GmbH (nachfolgend „AGS“ genannt) erfolgen an ihren Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“). Bei Erbringung von Cloud-Leistungen von Fremdsoftware (nachfolgend auch als „SaaS“ bezeichnet) durch AGS gelten vorrangig die Regelungen der Vertragsbedingungen für Cloud-Services (nachfolgend „VB-Cloud-Services“). Die vorliegenden AGB und die Cloud-Vertragsbedingungen (zusammen „Vertragsbe- dingungen“) sind auch dann Vertragsinhalt, wenn AGS in Kenntnis entgegenstehender Vertragsbedingungen des Kunden vertraglich vereinbarte Leistungen vorbehaltlos ausführt. Die Vertrags- bedingungen von AGS gelten gegenüber Unternehmen auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  2. 1.2.  Die Vertragsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft i. S. v. § 14 BGB, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie gegenüber Ver- brauchern gemäß § 13 BGB.
  3. 1.3.  Die Bestimmungen des angenommenen Angebots gehen bei Widersprüchen den Regelungen der Vertragsbedingungen von AGS vor. Sofern im Angebot auf weitere Dokumente außer auf die Vertragsbedingungen verwiesen wird und dort vom Angebot oder von den Regelungen der Vertragsbedingungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, haben diese Abweichungen allein dann vorrangige Geltung, sofern dies explizit mit Hinweis auf die Bestimmung aufgeführt wird.
  4. 1.4.  AGS ist berechtigt, diese AGB und die VB-Cloud-Services zu ändern. Der Kunde ist spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung zumindest in Textform hierüber zu unterrichten. Der Kunde kann der Änderung mit einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zumindest in Textform widersprechen, ansonsten gilt die Änderung als genehmigt. Hierauf wird AGS den Kunden ausdrücklich in der Mitteilung über die Änderung hinweisen. Im Falle des Widerspruchs durch den Kunden ist AGS berechtigt, den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag außerordentlich binnen einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Anpassungen in den AGB und den VB-Cloud-Services, die Leistungserweiterungen aufweisen, sprachliche Korrekturen, Präzisierungen oder Umformulierungen ohne inhaltliche bzw. rechtliche Änderungen beinhalten, stellen keine Änderungen im Sinne dieser Regelung dar. AGS wird den Kunden über Leistungserweiterungen in Textform unterrichten.

2. Leistungsinhalte / Vertragsschluss /Unterauftragnehmer

  1. 2.1.  Die vertragsgegenständlich von AGS zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem unterbreiteten Angebot. Die Angebote von AGS sind verbindlich, soweit nicht anders aufgeführt ist. Ein Vertrag kommt mit der Annahme des verbindlichen Angebots von AGS durch den Kunden zustande.
  2. 2.2.  AGS kann die von ihr geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Dritte erbringen lassen. Der Einsatz von Unterauftragnehmern entbindet AGS nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur vollständigen Vertragserfüllung.

3. Leistungstermine / Leistungserbringung / Höhere Gewalt

  1. 3.1.  Von AGS genannte Liefertermine sind verbindlich, sofern sie von der Geschäftsführung ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt werden.
  2. 3.2.  Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen von AGS liegt.
  3. 3.3.  Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager von AGS verlässt. Hat der Kunde als Verbraucher den Vertrag geschlossen, geht die Leistungsgefahr mit Übergabe der Ware auf diesen über.
  4. 3.4.  AGS ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vorzunehmen, es sei denn dies ist dem Kunden nicht zumutbar.
  5. 3.5.  Solange AGS durch ein unvorhergesehenes Ereignis, das auch bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden kann („höhere Gewalt“), insbesondere bei Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Blockade, Embargo, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, Energieknappheit, behördlichen Anordnungen, gesetzlichen Verboten, Arbeitskampf oder sons- tigen Fällen höherer Gewalt an der Leistungserbringung gehindert ist, gelten die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Leistungsbehinderung“) als verlängert. Für die Dauer der Leistungsbehinderung liegt keine Pflichtverletzung vor. AGS zeigt dem Kunden derartige Leistungsbehinderungen und ihre voraussicht- liche Dauer unverzüglich mit. Solange AGS wegen eines solchen Falls höherer Gewalt keine Vertragsleistungen erbringen kann, ist der Kunde gleichfalls von der Leistungspflicht befreit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als zwei Monate oder wird AGS die Leistungserbringung in den Fällen der höheren Gewalt unmöglich, werden die Vertragsparteien von den jeweils geschuldeten Leistungspflichten frei.

4. Vertragsänderungen (Change Requests)

  1. 4.1.  Von dem Kunden begehrte Änderungen der vereinbarten oder zusätzliche Leistungen („Vertragsänderungen“ oder „CR“) sind zumindest per E-Mail an AGS zu richten. AGS ist berechtigt Ver- tragsänderungen abzulehnen, es sei diese sind nicht umsetzbar im Rahmen der Vertragserfüllung für AGS nicht zumutbar. Die Ablehnung einer Umsetzung ist dem Kunden von AGS unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen.
  2. 4.2.  Sofern der CR aus Sicht von AGS umsetzbar und zumutbar ist, unterbreitet AGS dem Kunden ein verbindliches Angebot. Der Kunde hat zeitnah die Annahme oder Ablehnung des Angebotes mitzuteilen. Mit der Annahme durch den Kunden wird das Angebot auch hinsichtlich Leistungsterminen Vertragsinhalt.
  3. 4.3.  Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und des auszuführenden CR zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben, sofern das von dem Kunden angenommene Angebot von AGS nicht bereits entsprechende Regelungen zur Verschiebung der Leistungszeit enthält. AGS wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen. Erfolgt keine Auftragserteilung durch den Kunden, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
  4. 4.4.  Die Tätigkeiten von AGS für die Prüfung des CR, die etwaige Anfertigung eines Konzepts oder das Erstellen eines Angebots sowie etwaige Stillstandzeiten hat der Kunde gemäß den in der vereinbarten Preisliste aufgeführten Preisen zu tragen.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. 5.1.  Die Mitwirkung des Kunden ist wesentlich zur Durchführung der von AGS geschuldeten Leistungen. Der Kunde hat bei Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen insbesondere die in den Ziffern 5.2 bis 5.5 aufgeführten Mitwirkungspflichten gegenüber AGS zu erbringen.
  2. 5.2.  Der Kunde verpflichtet sich, AGS alle für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Insbeson- dere hat der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
  3. 5.3.  Der Kunde hat gegenüber AGS bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen insbesondere die in lit. a) bis d) aufgeführten Mitwirkungspflichten zu erbringen.
    1. a)  Der Kunde stellt für die Vertragslaufzeit die erforderliche Anzahl, kompetenter, fachlich qualifizierter und entscheidungsbefugter Mitarbeiter bereit. Der Austausch dieser Mitarbeiter ist dem Kunden aus wichtigen betrieblichen Gründen gestattet. Für die Vertragsdurchführung notwendige Entscheidungen trifft der Kunde unmittelbar nach Mitteilung des Entscheidungsbedarfs durch AGS.
    2. b)  Der Kunde ist verpflichtet die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Tätigkeiten von AGS nach besten Kräften zu unterstützen. Auf Verlangen von AGS hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Informationen zumindest per Textform zu bestätigen.
    3. c)  Soweit erforderlich stellt der Kunde AGS für das Erbringen der vertragsgegenständlichen Leistungen einen Remotezugang oder ein entsprechendes Softwareprogramm bereit. Soweit AGS Arbeiten direkt bei dem Kunden vornimmt, wird der Kunde AGS die bereitgestellten Räume mit einem PC mit Netzwerk- und Internetzugang ausstatten.
    4. d)  Auftretende Mängel sind von dem Kunden über das von AGS zur Verfügung gestellte Ticketsystem mitzuteilen. Der Kunde hat die Mangelbeschreibung nach besten Kräften in nachvoll- ziehbarer Weise unter Angabe der näheren Umstände ihres Auftretens, ihrer Auswirkungen und – soweit der Kunde hierzu Aussagen machen kann – der möglichen Ursachen zu dokumen- tieren. Die Mangelbeschreibung ist AGS nach der Feststellung des Mangels ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen. Sofern dies notwendig ist, hat der Kunde Unterlagen mit Mangelbei- spielen und Datenmaterial, Testdaten, sowie kompetente für Rückfragen rechtzeitig, kostenfrei und in geeignetem Umfang zur Verfügung zu stellen, es sei denn dies ist ihm nicht zumutbar.
  4. 5.4.  Stehen dem Kunden an AGS überlassenen Informationen die erforderlichen Nutzungsrechte nicht zur Verfügung, wird er AGS hierüber mit der Übergabe unterrichten. Im Falle der Inanspruch- nahme von AGS durch Dritte wegen der geltend gemachten Verletzung von Rechten Dritter hat der Kunde AGS auf erstes Anfordern von einer Haftung freizustellen.
  5. 5.5.  Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht nicht nach, die für eine von AGS geschuldete Leistung erforderlich ist, ist AGS berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Nachholung dieser Mitwir- kungspflicht vorübergehend einzustellen. Vereinbarte Fertigstellungszeitpunkte verschieben sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Kommt der Kunde der geschuldeten Mitwirkungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, ist AGS berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Falle ist sie weiter berechtigt, alle bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung bzw. nach ihrer gültigen Preisliste abzurechnen.

6. Abnahme von werkvertraglichen Vertragsleistungen

  1. 6.1.  Sofern es sich bei den von AGS geschuldeten Tätigkeiten um werkvertragliche Leistungen handelt, sind diese abschnittsweise oder mit Leistungserbringung von dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen.
  2. 6.2.  Nach Fertigstellung der für einen einzelnen Abschnitt beschriebenen Leistungen oder der Gesamtleistung zeigt dies AGS dem Kunden an. Die Abnahme von Werkleistungen setzt eine unverzüg- liche Funktionsprüfung gemäß den vereinbarten Anforderungen voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die werkvertraglichen Leistungen im Wesentlichen erfüllt sind.
  3. 6.3.  Bestehen keine abnahmehindernden wesentlichen Mängel an den werkvertraglichen Leistungen, hat der Kunde diese Leistungen unverzüglich abzunehmen. Beurteilt der Kunde die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, hat er AGS seine Beanstandungen unverzüglich zumindest in Textform mitzuteilen.
  4. 6.4.  Beanstandet der Kunde die Leistungen frist- und formgemäß, wird AGS hierzu unverzüglich im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit Stellung nehmen. Bestehende und vertragsgemäß angezeigte Mängel sind von AGS innerhalb angemessenen Zeitraums zu beseitigen.
  5. 6.5.  Die Abnahme gilt als erfolgt, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach der Aufforderung von AGS zumindest in Textform die Gründe für die Verweigerung der Abnahme spezifiziert. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sofern der Kunde die von AGS erbrachten Leistungen produktiv einsetzt oder sonst wie in Benutzung nimmt.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. 7.1.  Alle Rechnungsbeträge von AGS sind mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig und innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum (Zahlungsfrist) zahlbar. Die bei Miete, Wartung und SaaS (Cloud-Computing) geschuldete Vergütung ist monatlich im Voraus zu zahlen. Beginnt oder endet der Vertrag im Laufe eines Kalenderjahres, berechnet sich die Höhe der Vergütung zeitanteilig mit der Maßgabe, dass die Vergütung pro rata temporis gekürzt wird.
  2. 7.2.  Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Zahlungsverzug, falls der Rechnungsbetrag unberechtigt nicht beglichen wird. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Tag der Wertstellung auf dem empfangenden Konto von AGS maßgebend.
  1. 7.3.  Während des Zahlungsverzuges ist AGS berechtigt, weitere geschuldete Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden bleibt auch während der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch AGS während des Zahlungsverzuges bestehen.
  2. 7.4.  Bei Zahlungsverzug des Kunden ist AGS berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Unbeschadet bleibt AGS die Geltendmachung weiterer Schadensersatz- ansprüche, wie insbesondere höhere Zinsen, Mehrkosten und angemessener Mahngebühren. Der Kunde ist jedoch berechtigt den Nachweis zu führen, dass AGS überhaupt kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
  3. 7.5.  Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
  4. 7.6.  AGS kann nach Ablauf eines Jahres ab Vertragsbeginn einmal jährlich die vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen um bis zu 10 % erhöhen. Die Erhöhung ist dem Kunden von AGS in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens anzukündigen. Ist der Kunde mit der Vergütungserhöhung nicht einverstanden, kann er binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ankündigung den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des von AGS vorgesehenen Wirksamwerdens der Vergütungserhöhung in Textform kündigen. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht, gilt die Vergütungserhöhung als von ihm genehmigt.

8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

  1. 8.1.  Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig sind oder durch AGS anerkannt wurden. Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis sind von dem Aufrechnungsverbot ebenfalls ausgenommen.
  2. 8.2.  Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. 9.1.  Soweit der Kunde als Verbraucher den Vertrag geschlossen hat, behält sich AGS das Eigentum an dauerhaft überlassenen Gegenständen wie Datenträgern und Benutzerhandbüchern (im Folgenden „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor.
  2. 9.2.  AGS behält sich gegenüber Kunden, die nicht als Verbraucher den Vertrag schließen, das Eigentum an dauerhaft überlassener Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  3. 9.3.  Die überlassene Vorbehaltsware bleibt bei Verträgen, die nicht von Verbrauchern geschlossen wurden, bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von AGS aus dem Vertrag mit dem Kunden im Eigentum von AGS.
  4. 9.4.  Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit nicht AGS gehörenden Waren erwirbt AGS Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für AGS als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne AGS zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von AGS im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
  5. 9.5.  Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt von AGS stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d.h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und AGS auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an AGS abgetreten.
  6. 9.6.  Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, nicht jedoch zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde AGS unverzüglich zumindest in Textform zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt von AGS unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. AGS nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

10. Mangelbeseitigung (Gewährleistung)

  1. 10.1.  AGS gewährleistet, dass die im Rahmen des geschlossenen Vertrages bereitgestellten Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Vertragsleistung nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn AGS dem Kunden für das Gebiet Deutschland) die für die vertragliche Verwendung der Vertragsleistung erforderlichen Rechte nicht wirksam einräumen kann (Verletzung Schutzrechte Dritter). Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von AGS nicht, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  2. 10.2.  Änderungen durch KundenSofern durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte – ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch AGS – Eingriffe – insbesondere Manipulationen oder sonstige Änderungen – in den von AGS gelieferten oder erbrachten Vertragsgegenstand vorgenommen werden, erbringt AGS nur dann Mangelbeseitigungstätigkeiten, wenn der Kunde nachweist, dass der Eingriff in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel steht und Analyse sowie Behebung nicht erschweren.
  3. 10.3.  Ausschluss der Nacherfüllung bei UnternehmenskundenDer Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, sofern der Kunde (i) die Vorgaben der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeverpflichtung des § 377 HGB nicht eingehalten hat oder (ii) wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. anhand von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausdrucken nicht aufgezeigt werden kann. Im Falle von Änderungen an dem Vertragsgegenstand durch den Kunden oder Dritte in dessen Auftrag erlischt die Pflicht zur Mangelbeseitigung gleichfalls, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Änderungen ohne Auswirkung auf den aufgetretenen Mangel sind. Ansprüche von AGS wegen unberechtigter Änderungen bleiben unberührt.
  4. 10.4.  Nacherfüllung bei Sachmängeln bei Kauf und WerkleistungenDie Mangelbeseitigung bei Sachmängeln erbringt AGS durch Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt – bei Kunden als Verbraucher nach deren Wahl, bei Unternehmenskunden nach unserer Wahl – durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann bei Software insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erbracht werden, dass AGS dem Kunden Möglichkeiten aufzeigen, wie die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können. Der Kunde hat einen neuen Programmstand zu übernehmen, es sei denn dies ist ihm nicht zumutbar. Die Mangelbeseitigung kann auch mittels Datenfernübertragung (Remotezugriff) erfolgen.
  5. 10.5.  Vergütungspflicht bei unberechtigter MangelrügeSofern AGS Tätigkeiten bei der Mangelsuche oder -beseitigung auf entsprechende Mangelanzeige erbringt, (i) ohne hierzu verpflichtet zu sein, (ii) wenn ein Mangel nicht nachweisbar ist oder (iii) AGS nicht zugerechnet werden kann, hat der Kunde AGS angefallenen Aufwand zu den vereinbarten Vergütungssätzen zu bezahlen.
  6. 10.6.  Besonderheiten bei Überlassung Drittsoftware im Rahmen SaaS
    1. a)  Ist die vertragsgemäße Nutzung der Drittsoftware im Rahmen des SaaS aufgehoben, ist der Kunde für die Zeit, in der die Nutzung aufgehoben ist, von der Entrichtung der vereinbarten Vergütung für die beeinträchtigte Leistung befreit.
    2. b)  Für Mängel an der Drittsoftware haftet AGS nur, wenn sie diese Mängel zu vertreten hat. Der Kunde hat Mängel der Software unverzüglich unter detaillierter Schilderung der Auswirkungen des jeweiligen Mangels anzuzeigen, damit AGS die Mängel an den Drittsoftwarehersteller zur Prüfung und Beseitigung weiterleiten kann. Bei berechtigten Mängelrügen wird AGS vom Drittsoftwarehersteller oder von dem Kunden ihr überlassenen neuen Programmstand hochladen oder durch eine ihr mitgeteilte Handlungsanweisung an den Kunden die Umgehung des Problems oder die Mangelbeseitigung für den Drittsoftwarehersteller durchführen.
    3. c)  Soweit AGS die Behebung des Mangels für den Drittsoftwarehersteller nicht gelingt, stehen dem Kunden keine Mangelbeseitigungs- oder Schadensersatzansprüche zu.
  7. 10.7.  Ergänzende Pflichten im Zuge der Mangelbeseitigung

a)

b) c) d)

Tritt ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, so ist der Kunde, soweit er Unternehmer ist, verpflichtet, den defekten Vertragsgegenstand bzw. Teile auf eigene Kosten und Gefahren zurückzusenden. Die Rücksendung ist mit einer genauen Mangelbeschreibung, mit Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie einer Kopie des Lieferscheins, mit der der Vertragsgegen- stand geliefert wurde, an die AGS zu versehen.

Die Rücksendung des Vertragsgegenstandes erfolgt ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Kunden, soweit es sich nicht um einen Verbraucher handelt.

Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.

Verschleißteile, wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder etc. sind von der Gewährleistung ausgenommen. Eine unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, das Gewährleistungsansprüche entfallen. Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

  1. 10.8.  Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden im Zuge der MangelbeseitigungDa im Rahmen der Reparaturbemühungen durch die AGS die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen können, hat der Kunde vor Übersendung des Vertragsgegen- standes bzw. einem Vor-Ort-Einsatz durch AGS eine Datensicherung durchzuführen. Das Risiko des Verlustes dieser Daten wird von der AGS nicht getragen.
  2. 10.9.  Nacherfüllung bei RechtsmängelnDie Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt nach Wahl von AGS, entweder (i) indem dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragsleistung verschaff wird, (ii) die schutzrechtverletzende Vertragsleistung ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion geändert wird, (iii) die schutzrechtsverletzende Vertragsleistung ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Vertragsleistung austauscht wird, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder (iv) AGS bei Software einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, hat dieser AGS unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Wir werden nach eigener Wahl die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. AGS stellt den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen angemessenen gesetzlichen Kosten und Schäden frei, soweit AGS den Rechtsmangel zu vertreten hat, diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen und der Kunde seiner unverzüglich auszuführenden Unterrichtungsverpflichtung nachkam. Die Regelung von Ziffer 10.4. Satz 5 gilt entsprechend.
  3. 10.10.  Minderung oder Rücktritt / SchadensersatzTritt trotz zweimaliger Nacherfüllung keine Beseitigung des Mangels ein, ist AGS zur Nachbesserung und Nachlieferung nicht willens oder in der Lage, unterbleibt diese innerhalb einer angemes- senen Frist oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, im Rahmen SaaS, Miet- oder anderen Dauerschuldverhältnissen den Vertrag zu kündigen) oder eine entsprechende Herabsetzung der geleisteten Vergütung (Minderung) zu verlangen und gemäß Ziffer 12 Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die Rücktritts- oder Kündigungserklärung wirkt nicht auch für die weiteren Verträge zwischen AGS und dem Kunden, sondern ist jeweils einzeln zu erklären. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Bei Vorliegen eines Werkvertrages hat der Kunde ergänzend das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen und angemessenen Aufwendungen zu verlangen.
  4. 10.11.  Arglist /GarantieIm Falle von Arglist oder sofern AGS eine Garantie übernommen hat, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.
  5. 10.12.  Mangelbeseitigung und Herstellergarantien DritterIst AGS nicht Ersteller des Vertragsgegenstandes und bietet der Ersteller dem Kunden eine eigene Mangelbeseitigung oder über die Nacherfüllung hinausgehende Garantie, wird AGS den Kunden darüber unmittelbar informieren und ihm auf Verlangen die Gewährleistungs- oder Garantieunterlagen aushändigen. Zur Erfüllung der Mangelbeseitigungs- oder Garantieleistung des Erstellers ist AGS nicht verpflichtet.

11. Gewährleistungsfristen

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kauf- und Werkverträgen, soweit der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Recht oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, 1 Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

12. Haftung

12.1. AGS haftet für Schäden, die aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verursacht werden, unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet AGS nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erreicht werden kann. Dabei ist die Haftung von AGS summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt bei Kauf auf die doppelte, bei Miete, SaaS, Cloud-Computing sowie sonstigen Dauerschuldverhältnissen jeweils auf die 1,5fache jährliche Vergütung sowie bei IT-spezifischen Dienstleistungen auf den jeweiligen zweifachen Vergütungs- oder entsprechenden Teilvergütungsbetrag (jeweils Nettobetrag). Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet AGS nicht. Im Übrigen ist die Haftung von AGS wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwandes beim Kunden, Nutzungsausfall und/oder wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen.

12.2. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

12.3. Soweit nach dem Vorstehenden die Haftung von AGS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertretungsorgane und von Erfüllungs- und Verrich- tungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern der AGS.

12.4. AGS haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, sie muss sich die Vernichtung der Daten als grob fahrlässig oder vorsätzlich zurechnen lassen und der Kunde hat durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen dafür Sorge getragen, dass diese Daten aus Datenmaterial, das vom Kunden in maschinenlesbarer Form bereit- gehalten wird, mitvertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind. Eine Haftung für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit wegen der Übernahme von Garantien, wegen Arglist, für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Regelungen dieses Abschnitts unberührt.

13. Nutzungsrechte an Software

13.1. Soweit die Überlassung von Software zum vertragsgegenständlichen Leistungsumfang der AGS gehören, werden dem Kunden an der Software im Objektcode unter der Maßgabe von Ziffer 13.2. einfache, nicht übertragbare Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung eingeräumt., d.h. der Kunde darf diese Software insbesondere weder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der AGS kopieren, unterlizenzieren, bearbeiten, ändern noch anderen zur Nutzung überlassen.

13.2. Die Einräumung der Nutzungsrechte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der jeweils vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung, einschließlich der Vergütung für nachträgliche Erweiterungen des Auftragsumfangs.

13.3. Alle Rechte, die über die vorstehende Rechteeinräumung hinausgehen, stehen ausschließlich der AGS zu.

13.4. Ist Vertragsgegenstand die Überlassung von Drittsoftware, bestimmt sich die Rechteeinräumung für den Kunden vorbehaltlich im Einzelfall abweichender Regelungen nach den Lizenzbestimmun- gen des Erstellers oder Lizenzgebers der Drittsoftware. Die Lizenzbestimmungen für die Drittsoftware stellt AGS dem Kunden zur Verfügung, sofern die Drittsoftware nicht vom Kunden AGS zur Erbringung von Cloud-Services überlassen wird.

13.5. Die AGS ist nicht verpflichtet Dokumentationen von Drittsoftwareherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

13.6. Die Überlassung des Quellcodes ist vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen von AGS nicht geschuldet.

14. Vertraulichkeit, Referenzkundenbenennung

14.1. AGS und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- geheimnisse und ausdrücklich als vertraulich bezeichnetet Informationen wie z. B. Angebote, Unterlagen, Zeichnungen, Preis- listen, Konzepte von AGS (zusammen als „Informationen“ bezeichnet) der anderen Seite für die Dauer bestehender Vertragsbeziehungen und für weitere zwei Jahre nach deren Ende geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

14.2. Die Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

14.3. Die in Ziffer 14.1. aufgeführten Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch die offenlegende Partei bereits offenkundig oder der empfangenden Partei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Partei ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig geworden sind; (iii) welche die empfangenden Partei nachweisbar von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung erhalten hat; iv) die von der empfangenden Partei eigenständig, ohne Nutzung der Informationen der offenlegenden Partei, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die empfangende informiert die offenlegende Partei hierüber unverzüglich und unterstützt sie in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen oder (vi) soweit der empfangende Partei die Nutzung oder Weitergabe der Informationen auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieser Vereinbarung gestattet ist.

14.4. Die Ausnahmebestimmungen gemäß Ziffer 14.3. treten jedoch nur ein, wenn die empfangende Partei nachweist, dass es sich um eine Ausnahme handelt und im Fall von (iii), von welchem Dritten sie die Informationen erhalten hat.

14.5. Beiden Vertragsparteien ist es gestattet, die jeweils andere Partei mit Vertragsabschluss als Referenzvertragspartei zu benennen und hierzu auch deren Logo zu verwenden.

15. Besondere Regelungen zu IT-bezogenen Dienstleistungen

15.1. Vertragsgegenstand sonstige IT-bezogene Dienstleistungen

Erbringt AGS insbesondere die Dienstleistungen wie Installation von eigener Software und Fremdsoftware, Datenübernahme, Konvertierung, Einweisung in die Nutzung von Soft- und Hardware, Durchführung von Schulungen, Beratung und Projektleitung, Customizing wie Anpassen (mit Änderung des Quellcode) oder Einrichten/Einstellen (Parametrisierung) der Software, das Einrichten von Hardware, analytische Beratungsleistungen und Kundenanalyse, gelten ergänzend die nachstehenden Regelungen.

15.2. Leistungserbringung und –umfang / Beschränkungen

  1. a)  Das Angebot enthält die zu erbringende Dienstleistungen mit Regelungen z.B. hinsichtlich ihrer konkreten Aufgabenstellung, der Vergütung, der Vertragslaufzeit, Leistungsort, zeitlichem Umfang etc.
  2. b)  Die Auswahl und die Einteilung der Mitarbeiter bleibt AGS vorbehalten.
  3. c)  Erstellt AGS auf der Grundlage von Anforderungen des Kunden gegen Vergütung ein Pflichtenheft, ist dieses Pflichtenheft von dem Kunden abzunehmen.
  4. d)  AGS übergibt an den Kunden die Dokumentation der Arbeitsergebnisse der jeweils erbrachten Leistungen spätestens mit vollständiger Vergütung.
  5. e)  Ansprüche des Kunden auf Erbringung von beauftragten und im Voraus vergüteten Dienstleistungen erlöschen ohne Rückzahlungsverpflichtung von AGS, sofern diese nicht spätestens 12 Monate nach Auftragserteilung von dem Kunden abgerufen werden.

15.3. Laufzeit / Kündigung

  1. a)  Sofern es sich bei dem Vertrag über die zu erbringende Dienstleistung um ein Dauerschuldverhältnis (kein Werk- oder Kaufvertrag mit einmaligem Leistungsaustausch) handelt, beginnt der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt und läuft auf unbestimmte Zeit, soweit in dem Angebot von AGS nichts Abweichendes geregelt ist.
  2. b)  Bei Dauerschuldverhältnissen können beide Vertragsparteien diesen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Das Recht zur außeror- dentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt.
  3. c)  Im Falle einer fristgerechten Kündigung wird die Vergütung wie folgt geregelt: Für bis dahin erbrachte Leistungen wird die volle Vergütung fällig. Für die in Folge der vorzeitigen Beendigung nicht zu erfüllenden Leistungen entfällt der Vergütungsanspruch, es sei denn der Kunde hat die Kündigung zu vertreten. Im Falle der Kündigung eines Werkvertrages durch den Kunden nach § 648 BGB, kann AGS nach ihrer Wahl die Ansprüche nach § 648 BGB oder stattdessen für ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen Pauschalbetrag i. H. v. 40 % der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten jeweiligen Leistungen als Vergütung – bezogen auf diesen Vertrag – verlangen.

15.4. Besondere Bestimmungen bei Beratungen

AGS erbringt vereinbarte Beratungsleistungen, indem der Kunde AGS seinen Beratungsbedarf schildert. AGS berät den Kunden hinsichtlich geeignet erscheinender Lösungsmöglichkeiten. AGS fasst die Erkenntnisse aus der Beratungstätigkeit für den Kunden zusammen und stellt dabei auch etwaige Empfehlungen zur Lösung aufgeworfener Fragestellungen dar. Sofern beauftragt, übernimmt es AGS die Zusammenarbeit und die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu dokumentieren.

16. Datenschutz

16.1. AGS wird im Rahmen der Vertragserfüllung sämtliche jeweils anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bun- desdatenschutzgesetz – wahren. Einzelheiten zur Datenverarbeitung und der Betroffenenrechte können unseren Datenschutzhinweisen und unserer Datenschutzerklärung unter https://www.ags- it.de/datenschutz entnommen werden.

16.2. Die Vertragsparteien werden die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Subunternehmern auferlegen.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung dasjenige, was dem angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

17.2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der AGB und der zwischen AGS und dem Kunden geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform unter Ausschluss der elektronischen Form und der Textform. Dies gilt ebenfalls für diese Schriftformklausel. Nicht die Schriftform wahrende Änderungen sind unwirksam. Die Wirk- samkeit individueller Verträge, gleich welcher Form, bleibt von dieser Schriftformklausel unberührt.

17.3. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

17.4. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie von AGS schriftlich bestätigt werden.

17.5. Der Kunde kann seine Rechte aus seiner Geschäftsbeziehung mit AGS nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AGS abtreten. AGS wird die Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen verweigern.

17.6. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden sowie für Lieferungen und Leistungen von AGS, mit Ausnahme etwaiger von AGS beim Kunden vereinbarungsgemäß vor Ort zu erbringender Leistungen, ist der Sitz von AGS.

17.7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten ist Stuttgart, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich- rechtliches Sondervermögen handelt. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.